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SPOTLIGHT – Unvollständige Aufklärung

Ein aktuelles Urteil zeigt: Weicht ein Eingriff über die aufgeklärte Maßnahme hinaus ab, kann das gravierende rechtliche Folgen haben. Warum das OLG Naumburg einer Patientin Schmerzensgeld zusprach und welche Lehren Praxen daraus ziehen sollten, erfahrt ihr im Artikel.

24. Okt. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Eine rechtswirksame Einwilligung in eine medizinische Behandlung ist in aller Regel abhängig von einer zuvor erfolgten fachlichen Aufklärung über die beabsichtigten Maßnahmen einschließlich der damit verbundenen Risiken.

In Absprache mit der Patientin und nach erfolgter Aufklärung war die oberflächliche Abtragung einer Schleimhautkapuze über einem teilretinierten unteren Weisheitszahn geplant („Exzision 1“).

Tatsächlich erfolgte jedoch intraoperativ eine Erweiterung hin zu einer tiefreichenden Weichteilabtragung im lingualen Bereich („Exzision 2“) ohne Unterbrechung des Eingriffs und entsprechend angepasste Aufklärung.

In der Folge erlitt die Patientin eine dauerhafte Schädigung des Nervus lingualis, worauf ihr vor Gericht (OLG Naumburg Az.: 1 U 86/23 vom 24.09.2024) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € zugesprochen wurde.

Es empfiehlt sich also, bei der (dokumentierten!) Aufklärung über insbesondere chirurgische Maßnahmen auch denkbare Ausweitungen des eigentlich geplanten Eingriffs und damit möglicherweise verbundene Komplikationen zu berücksichtigen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger