Zur Suche springen Zum Hauptmenü-Button springen Zum Hauptinhalt springen

SPOTLIGHT – Herstellerangaben

Herstellerangaben zu Indikationen, Implantatzahlen und Heilungsdauern sollten unbedingt beachtet werden, da Abweichungen nicht nur medizinische Risiken, sondern auch Probleme bei der Erstattungsfähigkeit mit sich bringen können.

31. März 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Medizinprodukte sind regelhaft mit Anwendungshinweisen der jeweiligen Hersteller versehen.

Im Bereich von Implantaten umfassen diese Vorgaben insbesondere Indikationsbeschreibungen, Mindesteinheildauer, vorgeschriebene Durchmesser und Längen bei bestimmten Anwendungen oder auch eine Mindestanzahl von Implantaten in bestimmten klinischen Situationen.

Derartige Vorgaben sollten unbedingt Beachtung finden: „Da der Hersteller 18 …-Implantate empfiehlt, ist aus Sicht des Gerichts eine geringere Anzahl dieser Implantate nicht medizinisch vertretbar. Die Anzahl von 18 …-Implantaten also medizinisch notwendig.“ (LG Stuttgart Az.: 47 O 252/22 vom 8.08.2024; Anm. d. Verf.: Es handelte sich um die Versorgung von Ober- und Unterkiefer bei einem zahnlosen Patienten.)

Eine Abweichung von Herstellerangaben kann neben zahnmedizinischen Problemen die Anerkennung als medizinisch notwendige Leistung und somit die Berechnungs- und Erstattungsfähigkeit der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme gefährden.  

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger