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SPOTLIGHT – GOÄ-Entwurf (1)

§ 1 Abs. 2 fordert vom Arzt, den Patient über die Höhe der Kosten für Leistungen zu informieren, sofern „erkennbar“ ist, dass diese Kosten nicht oder nicht sicher von einem Kostenträger erstattet werden.

23. Juni 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung liegt vor. In loser Folge werden im SPOTLIGHT einzelne Aspekte des Entwurfs kommentiert.
 

§ 1 Abs. 2 fordert vom Arzt, den Patient über die Höhe der Kosten für Leistungen zu informieren, sofern „erkennbar“ ist, dass diese Kosten nicht oder nicht sicher von einem Kostenträger erstattet werden.
 

Bisher bestimmte sich der Anspruch auf eine ärztliche Vergütung gegenüber dem Zahlungspflichtigen ausschließlich nach den Bestimmungen der GOÄ. Die neue Regelung aber nimmt Bezug zur Erstattung, die der Versicherte von z. B. seiner Versicherung erhält. Damit jedoch werden zwei Rechtsverhältnisse vermischt und die ärztliche Gebührenordnung nimmt Charakterzüge einer Erstattungsordnung an.
 

Wie soll im Einzelfall die mögliche Nicht-Erstattung „erkennbar“ sein? Der Arzt wird durch diese Regelung u. U. zum detaillierten Studium und zur Interpretation versicherungsvertraglicher Vereinbarungen und beihilferechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Das aber widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 92/19 vom 28.01.2020), der die „Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten“ sieht.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger