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RECHTeinfach – Unbrauchbarer Zahnersatz

Ob ein Zahnarzt sein Honorar behalten darf, wenn ein Patient trotz unbrauchbarem Zahnersatz diesen weiterträgt, hat das OLG Köln entschieden – mit interessanter Begründung. Lest hier, warum der Vergütungsanspruch im konkreten Fall entfiel.

23. Sept. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Honoraranspruch eines Zahnarztes für eine prothetische Versorgung kann dann entfallen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar und für den Patienten völlig  wertlos ist und eine vollständige Neuversorgung erfolgen muss.

 

Trägt ein Patient einen objektiv unbrauchbaren Zahnersatz trotzdem über einen längeren Zeitraum, so ist dieser subjektiv nicht völlig wertlos und der Vergütungsanspruch des Zahnarztes kann trotzdem fortbestehen.

 

Im zu entscheidenden Fall (OLG Köln Az.: I-5 U 84/24 vom 03.02.2025) trug der Patient die Prothetik über einen Zeitraum von 2 Jahren und 8 Monaten.

Bereits 2 Monate nach Eingliederung des Zahnersatzes wandte sich der Patient jedoch an einen anderen Zahnarzt mit dem Wunsch nach einer Neuversorgung und ein weitere 2 Monate später erstelltes Gutachten bestätigte die Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes.

 

Dennoch nutzte der Patient bis zum gerichtlichen Verfahren den Zahnersatz, da er befürchtete, das Gericht würde dieses Gutachten nicht akzeptieren und eine weitere Begutachtung veranlassen.

 

Dieser Ablauf belegte nach Auffassung des Gerichts kein Nutzungsinteresse des Patienten an diesem Zahnersatz. Dem Zahnarzt wurde der Vergütungsanspruch abgesprochen.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger