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RECHTeinfach – Pauschalpreis?

Seit der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 die Berechnung von Pauschalpreisen nicht mehr zulässig. Dennoch gibt es durch die geschickte Kombination gebührenrechtlicher Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten...

31. März 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Seit Novellierung der GOZ im Jahr 2012 ist die zahnärztliche Rechnungslegung an die Anlage 2 der GOZ (maschinenlesbares Rechnungsformular) gebunden und deshalb die Berechnung von Pauschalpreisen nicht mehr möglich.

Diese Einschränkung verhindert in keinem Fall die Berechnung einer angemessenen Vergütung. Erforderlich ist hierzu lediglich die Kombination gebührenrechtlicher Bestimmungen.

So ist auch eine analoge Leistung (§ 6 Abs. 1 GOZ) anhand der Kriterien zum Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2 GOZ) zu bemessen (BGH Az.: III ZR 161/02 vom 23.01.2003). Ebenso ist bei analogen Leistungen zusätzlich eine Vereinbarung der Vergütungshöhe (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) möglich (BGH Az.: III ZR 223/05 vom 23.03.2006).

In derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch die analoge Berechnung von Leistungen bestätigt, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden (§ 2 Abs. 3 GOZ).

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger