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RECHTeinfach – GOÄ für Alle, die Zweite

Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 38/23 vom 4.04.2024) hat bereits entschieden, dass die GOÄ nicht nur für Verträge gilt, die unmittelbar zwischen einem Arzt und einem Patienten getroffen werden, sondern auch dann, wenn eine juristische Person sich zur Leistung verpflichtet und ein Arzt die Leistung quasi nur als „Erfüllungsgehilfe“ erbringt.

27. Feb. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 38/23 vom 4.04.2024) hat bereits entschieden, dass die GOÄ nicht nur für Verträge gilt, die unmittelbar zwischen einem Arzt und einem Patienten getroffen werden, sondern auch dann, wenn eine juristische Person (z.B. ein Krankenhausträger oder ein Medizinisches Versorgungszentrum) sich zur Leistung verpflichtet und ein Arzt die Leistung quasi nur als „Erfüllungsgehilfe“ erbringt (SonderGOZette 5/2024).

In Fortschreibung/Erweiterung dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch ambulante ärztliche Leistungen in einer Privatklinik nicht mit einem Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen sind (BGH Az.: III ZR 279/23 vom 13.06.2024).

Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die Interessen der Patienten als auch diejenigen der in eigener Praxis niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte.

 

 

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger