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RECHTeinfach – Aufklärung

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Ärzte dürfen nicht automatisch den sichersten Therapieweg wählen, sondern müssen Patienten bei gleichwertigen Behandlungsoptionen umfassend einbeziehen. Welche Bedeutung das auch für die Zahnmedizin hat, lest ihr im Artikel.

24. Okt. 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Vorrangig ist die Entscheidung für eine Therapie Sache des Arztes. Dabei muss er nicht immer den sichersten therapeutischen Weg wählen. Sofern er jedoch eine Behandlung mit höherem Risiko für die Gesundheit des Patienten anwendet, muss dies durch Umstände des individuellen Krankheitsfalls gerechtfertigt sein oder eine günstigere Heilungsprognose gegeben sein.

Darüber hinaus ist der Patient durch eine sachgerechte Aufklärung in die Entscheidung für eine Therapie einzubeziehen, wenn „mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können“.
 

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 204/22 vom 21.05.2025) ist zwar zu einer ärztlichen Behandlung ergangen, lässt sich jedoch problemlos auf den zahnärztlichen Bereich übertragen: Die Entscheidungen zwischen z. B. Wurzelkanalbehandlung mit Wurzelspitzensektion und Extraktion oder auch Implantatversorgung anstelle einer Brückenversorgung bedürfen einer vergleichbaren zahnärztlichen Abwägung unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

Beruflicher Werdegang
Jahrgang 1957
1978–1983 Studium der Zahnmedizin und Promotion an der Universität Marburg
1983–1985 Assistentenzeit und Stabsarztfunktion bei der Bundeswehr Seit 1985 niedergelassen in eigener Praxis in Hannover

Funktionen & Engagement
Im Lauf der vergangenen 15 Jahre u. a.:
Vorsitzender des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer Niedersachsen Vorsitzender der GOZ Arbeitsgruppe Nord Mitglied des Senates für privates Leistungs- und Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Mitglied des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Co-Autor des Kommentars der BZÄK zur GOZ Mitglied des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und der Beihilfe aus Bund und Ländern

Veröffentlichungen & Expertise
Über 300 Veröffentlichungen zum zahnärztlichen Gebührenrecht Gutachterliche Tätigkeit als zahnärztlicher Sachverständiger